BVG 21 – Renten garantieren und BVG modernisieren

BVG 21 – der Kompromiss der Sozialpartner

Die wichtigsten Elemente und Hintergründe zur BVG-Reform für stabile Pensionskassen-Renten

Der Kompromiss

Die 2. Säule steht vor grundlegenden Herausforderungen:  Zum einen ist es aufgrund der tiefen Zinsen viel schwieriger, Renditen zu erzielen. Zum andern werden die Menschen in der Schweiz immer älter. Beides führt dazu, dass die Renten aus der beruflichen Vorsorge sinken. Zudem entspricht das gültige Gesetz nicht mehr den Entwicklungen in Gesellschaft und Arbeitswelt. Das führt zu grossen Vorsorgelücken vor allem bei Personen mit tieferen Einkommen und bei Teilzeitbeschäftigten – also insbesondere bei Frauen.

Nach intensiven Verhandlungen einigten sich der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV), Travail.Suisse und der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB) auf eine Lösung: den Sozialpartnerkompromiss, kurz BVG 21. Das Kompromiss-Modell senkt den rentenbildenden Umwandlungssatz, garantiert gleichzeitig aber das Rentenniveau im Obligatorium und verbessert die Rentenabsicherung von Personen mit tiefen Einkommen und Teilzeitbeschäftigten. Gleichzeitig wird das BVG modernisiert, wobei vielfältige Interessen berücksichtigt werden.

Auf dieser Seite erfahren Sie alle Details des Konzepts.

Die drei Kernelemente der Reform

Mit der Reformvorlage BVG 21 wird der Umwandlungssatz gesenkt, aber das heutige Leistungsniveau insgesamt gehalten. Dank beitrags- und leistungsseitiger Massnahmen erhalten Versicherte mit tieferen Löhnen und Teilzeitbeschäftigte – insbesondere Frauen – künftig sogar eine höhere Rente. Möglich macht dies der Mix aus nur noch zwei Altersgutschriften, einem tieferen Koordinationsabzug und einem solidarisch finanzierten Rentenzuschlag, der zugleich auch das bisherige Leistungsniveau der Übergangsgeneration gewährleistet.


Mindestumwandlungssatz: Senkung von 6.8% auf 6.0%

Der Umwandlungssatz bestimmt die Höhe der Rente. Aufgrund tieferer Renditen und der steigenden Lebenserwartung wird er mit sofortiger Wirkung nach unten angepasst. Damit dies nicht zu tieferen Renten führt, gibt es Kompensationsmassnahmen.

 


Rentenzuschlag: Rentenniveau erhalten

Alle Neurentnerinnen und Neurentner der 2. Säule erhalten einen Rentenzuschlag in Form eines Fixbetrags zusätzlich zu ihrer BVG-Rente. Durch den Rentenzuschlag für Neurentnerinnen und Neurentner kann das Rentenniveau im BVG-Obligatorium gesichert und für Personen mit tieferen Einkommen und Teilzeitbeschäftigte verbessert werden, insbesondere für Frauen.

Ein dauerhafter, solidarisch finanzierter Zuschlag stellt sicher, dass die Renten der 2. Säule nicht sinken. Gleichzeitig sorgt der Zuschlag für eine Verbesserung der Rentensituation von Personen in Teilzeitanstellungen und mit tiefen Einkommen. Diese wirkt sofort ab Inkrafttreten der Reform.

Der solidarische Rentenzuschlag im Detail

Wer erhält den Rentenzuschlag?

Anspruch auf den Rentenzuschlag haben Personen, die mindestens 15 Jahre im BVG versichert waren und die letzten 10 Jahre vor dem erstmaligen Bezug der Rente ununterbrochen in der Schweiz AHV-pflichtig waren. Bei Kapitalbezug besteht kein Anspruch auf den Rentenzuschlag.
 

Wie hoch ist der Rentenzuschlag?

Für die Personen der Übergangsgeneration (15 Jahrgänge) ist die Höhe des Rentenzuschlags lebenslänglich fixiert. Die Höhe orientiert sich am Ziel des Leistungserhalts im obligatorischen Teil der 2. Säule:

 1.-5. Jahr nach Reform:  6.-10. Jahr nach Reform:  11.-15. Jahr nach Reform: 
 200 CHF/Monat  150 CHF/Monat  100 CHF/Monat 


Die Höhe des Zuschlags ist nicht davon abhängig, ob die Senkung des gesetzlichen Umwandlungssatzes zu einer reduzierten Rente führt. Dadurch wird sichergestellt, dass Personen der Übergangsgeneration, die unter anderem am stärksten vom herrschenden Tiefzinsumfeld betroffen sind, einen gewissen Ausgleich erhalten für die in den letzten zehn Jahren rapide gesunkenen zu erwartenden Renten.

Ab dem 16. Jahr nach Inkrafttreten der Reform legt der Bundesrat die Höhe des Rentenzuschlags pro Kalenderjahr anhand der vorhandenen Mittel fest. Berechnungen zeigen, dass nicht nur die Verbesserung der Renten von Personen mit tieferen Einkommen, sondern auch das Ziel des  Leistungserhalts für alle im 16. Jahr eine Fortsetzung des Rentenzuschlags erfordern. Der Bundesrat überprüft alle fünf Jahre, inwiefern diese beiden  Ziele erreicht werden und der Mindestumwandlungssatz die Lage im BVG korrekt abbildet.

Wie wird der solidarische Rentenzuschlag finanziert?

Der Rentenzuschlag wird solidarisch je zur Hälfte von Arbeitgebern und Arbeitnehmenden finanziert über 0,5 Lohnbeitragsprozente auf das Einkommen der BVG-Versicherten (bis 850‘000 CHF).

Der Lohnbeitrag wird von den Vorsorgeeinrichtungen bei den angeschlossenen Arbeitgebern erhoben und von diesen dem Sicherheitsfonds BVG überwiesen. Der Sicherheitsfonds BVG äufnet damit einen Fonds, um die Zuschläge danach wieder über die Pensionskassen an die  anspruchsberechtigen Personen auszahlen zu können. Die Berechnungen zeigen, dass die Finanzierung des Zuschlags nachhaltig ist und ausreicht,  um das Rentenniveau zu garantieren. Weil der Rentenzuschlag über Löhne bis 850’000 CHF finanziert wird, zahlen die höheren Löhne rund ein Drittel der  Rentenzuschläge (also über 500 Mio. CHF).


Modernisierung: Die neue Arbeitswelt abbilden

Die Beiträge in die 2. Säule werden so angepasst, dass Personen mit tiefen versicherten Löhnen besser abgesichert und ältere Arbeitnehmende weniger durch stark ansteigende Beiträge belastet werden.

Halbierung Koordinationsabzug

Der Koordinationsabzug soll mit der Revision halbiert werden, wodurch sich der versicherte Lohn erhöht. Damit verbessern sich die Leistungen für Erwerbstätige mit tiefen Einkommen und Teilzeitarbeitende – insbesondere Frauen – deutlich. Es ist aber auch ein Schritt, der mit höheren Lohnabgaben verbunden ist.
 

Was ist der Koordinationsabzug?

Der Koordinationsabzug bestimmt, welcher Teil des Lohns in der 2. Säule obligatorisch versichert wird. Der Abzug beträgt heute 7/8 der maximalen AHV-Rente, das entspricht 25'095 CHF. Mit der Halbierung beträgt der Koordinationsabzug 12'548 CHF.

Ein Beispiel: Bei einem Bruttolohn von 48'000 Franken im Jahr sind heute nach Koordinationsabzugs nur 22'905 Franken versichert. Künftig sollen es 35'452 Franken sein, also rund 55% mehr.

Anpassung Altersgutschriften

Das Modell sieht eine Glättung der Lohnbeitragssätze von jungen und älteren Arbeitnehmenden vor. Ab Alter 45 steigen die BVG-Beiträge nicht mehr an. Dies trägt den Bedenken Rechnung, dass die höheren Altersgutschriften die beruflichen Chancen der älteren Arbeitnehmenden verringern.

Neu gilt im Alter von 25 bis 44 Jahren durchgängig eine Altersgutschrift von 9 Prozent auf dem BVG-pflichtigen Lohn. Ab einem Alter von 45 Jahren beträgt die Altersgutschrift einheitlich 14 Prozent.

Was sind Altersgutschriften?

Die Altersgutschrift ist der Betrag, der jährlich durch Lohnabzüge und Arbeitgeberbeiträge dem Altersguthaben einer versicherten Person in der 2. Säule gutgeschrieben wird. Die Ansätze werden in Prozent des um den Koordinationsabzug verringerten Jahreslohnes festgesetzt und hängen vom Alter der versicherten Person ab.
 


Der Sozialkompromiss im Überblick

 

Geltende Ordnung

BVG 21

Eintrittsschwelle

21'510 CHF

21'510 CHF

Koordinationsabzug

25'095 CHF

12'548 CHF

Mindestumwandlungssatz

6.8%

6.0%

Altersgutschriften

 25 - 34 Jahre

7%

9%

 35 - 44 Jahre

10%

9%

 45 - 54 Jahre

15%

14%

 ab 55 Jahren

18%

14%

Rentenzuschlag

keiner

 100-200 CHF / Mo.*

* für Übergangsgeneration und tiefere Einkommen (200/150/100 CHF danach fixiert durch BR)

Kosten der Reform

Durch die gewählte Kombination von beitrags- und leistungsseitigen Massnahmen sind die mit dem Kompromiss verbundenen Mehrkosten von insgesamt 0,8 Lohnbeitrags-Prozenten verhältnismässig und bewegen sich im vertretbaren Rahmen. Der Vorschlag überzeugt nicht zuletzt durch ein  gutes Preis-Leistungs-Verhältnis und ist damit auch KMU-tauglich. Das Modell ist einfach sowie schnell und kostengünstig umsetzbar.

Die Kosten und Finanzierung im Überblick:

 

gem. Botschaft

Kompensation

+1.35

Rentenzuschlag

+1.65

Wegfall
ungünstige Altersstruktur

-0.20

Total (in Mrd. CHF)

+2.80

Total in Lohnprozenten*

+0.8*

* Anteil Arbeitgeber/Arbeitnehmende je 0.4 Prozentpunkte

2. Säule gesichert – ohne Renteneinbussen

Das Beispiel einer 63-jährigen Versicherten zeigt: Der Zuschlag sichert das Rentenniveau trotz tieferem Umwandlungssatz.


Konkret: Beispielrechnungen

Die Wirkungen des Modells BVG 21 in unterschiedlichen Beispielen konkret aufgezeigt:

1. Beispiel für Personen, deren gesamte Versicherungszeiten nach Inkrafttreten der Reform liegen.
25-jährige Person mit Einkommen 40'000 CHF

 heutenach Reform
Versicherter Jahreslohn14'905 CHF27'452 CHF
Mindestumwandlungssatz6.8%6.0%
Altersrente pro Jahr5'068 CHF7'577 CHF


25-jährige Person mit Einkommen 85'320 CHF

 heutenach Reform
Versicherter Jahreslohn60'225 CHF72'772 CHF
Mindestumwandlungssatz6.8%6.0%
Altersrente pro Jahr20'477 CHF20'085 CHF

 
2. Zwei Beispielrechnungen für die Übergangsgeneration:

54-jährige Person mit Einkommen 40'000 CHF

 heutenach Reform
Versicherter Jahreslohn14'905 CHF27'452 CHF
Mindestumwandlungssatz6.8%6.0%
Altersrente pro Jahr5'068 CHF

6'368 CHF*

* inkl. Rentenzuschlag 100 CHF/Monat


54-jährige Person mit Einkommen 85'320 CHF

 heutenach Reform
Versicherter Jahreslohn60'225 CHF72'772 CHF
Mindestumwandlungssatz6.8%6.0%
Altersrente pro Jahr20'477 CHF18'876 CHF*

* inkl. Rentenzuschlag 100 CHF/Monat


Bewertungen des Modells

«Das gravierende Problem, der seit über zehn Jahren sinkenden Pensionskassenrenten wird mit dieser Vorlage erstmals angegangen. Die sozialpartnerschaftliche 2. Säule als Sozialversicherung wird mit dieser Vorlage gestärkt.»

Pierre-Yves Maillard, Präsident des SGB

«Dank dem Kompromiss werden die Renten der 2. Säule stabilisiert und jene von Arbeitnehmenden mit tiefen Einkommen und Teilzeitbeschäftigten verbessert – beides ist  dringend notwendig und sinnvoll, denn die Massnahme wird solidarisch finanziert.»

Dr. Gabriela Medici, Zentralsekretärin Sozialversicherungen Schweizerischer Gewerkschaftsbund SGB
 


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